Verschwiegenheitserklärung


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


Das Deutschen Herzzentrums Berlin (im Folgenden DHZB) ist stets bestrebt, dass Teilnehmer von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen regelmäßig keine Kenntnis von personenbezogenen Daten, insbesondere solche von oder über Patienten, oder von vertraulichen Informationen des DHZB erhalten. Sofern es im Einzelfall doch dazu kommen sollte, dass ein Teilnehmer Kenntnis von solchen Daten erhält, gilt Folgendes:

Ich verpflichte mich zur Verschwiegenheit bzgl. der Informationen über Patienten und/oder Personal des DHZB sowie bzgl. aller Informationen, die vertraulich sind, insbesondere der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des DHZB, die mir während meiner Aus- oder Weiterbildung am DHZB bekannt geworden sind. Ich werde auch alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um Kenntnisnahme und Verwertung durch Unbefugte verhindern.

Meine Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf solche patienten- und personalbezogene Informationen, die mir dadurch bekannt werden, dass das DHZB mit anderen Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäusern, Arztpraxen etc.) zusammenarbeitet und dadurch den Zugriff auf patienten- und personal-bezogene Informationen dieser Gesundheitseinrichtungen erhält.

Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen insbesondere:

  • alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse von Patienten und/oder Personal des DHZB sowie anderer mit dem DHZB kooperierender Einrichtungen des Gesundheitswesens, die nicht offenkundig sind, also nicht aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen entnommen werden können;
  • Tatsachen, für die Folgendes gilt: sie sind im DHZB nur einem begrenzten Personenkreis bekannt, die Leitung des DHZB will sie erkennbar und berechtigt geheim halten und sie sind Personen außerhalb des DHZB nicht einfach zugänglich (z.B. alle wirtschaftlichen Daten des DHZB, die Außenstehenden nicht ohne weiteres zugänglich sind; Erfindungen und unveröffentlichte wissenschaftliche Erkenntnisse; DHZB-spezifisches Know-how; Bilanzen; Personalangelegenheiten; als intern gekennzeichnete Mitteilungen und dergleichen).

Mir ist bekannt, dass eine andere Gesundheitseinrichtung möglicherweise eine zusätzliche Vertraulichkeitsvereinbarung von mir einholen wird.

Durch das Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden: BDSG) und die EU-Datenschutzgrundverordnung (im Folgenden: DSGVO) werden personenbezogene Daten (alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dies sind z.B. Name, Anschrift oder E-Mail-Adresse, aber auch Angaben zur Religionszugehörigkeit oder Gesundheit einer Person.) geschützt.  Ich bin nur dann befugt, solche Daten zu verarbeiten, wenn dies einem Zweck dient, der zu meiner jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehört. Hierbei sind die in Art. 5 Abs. 1 DSGVO festgelegten Grundsätze der für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu beachten.  – Diese Pflichten habe ich gemäß des BDSG und der DSGVO auch nach Beendigung meiner Aus- und Weiterbildung beim DHZB zu beachten.

Ich nehme zur Kenntnis, dass Verstöße gegen die Wahrung des Datengeheimnisses nach § 41-43 des BDSG und Art.  82 und 83 DSGVO sowie nach anderen einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere auch nach den Regelungen der §§ 203, 204 Strafgesetzbuches (StGB), mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden können; arbeitsrechtliche Maßnahmen seitens des DHZB werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Mir ist bekannt, dass wegen unbefugter Offenbarung eines fremden Geheimnisses die in § 203 Abs.1 Ziff. 1 des StGB definierten Angehörigen eines Heilberufes (Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Pflegepersonen usw.) strafrechtlich belangt werden können, sowie "ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen" nach § 203 Abs. 4 des StGB.

Ich nehme zur Kenntnis, dass sich das DHZB vorbehält, meine Teilnahme sofort zu beenden und gegebenenfalls auch rechtliche Schritte gegen mich einzuleiten, falls ich diese Verschwiegenheitspflicht nicht beachte. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt für mich auch nach Beendigung meiner Teilnahme.


Art. 5 Abs. 1 DSGVO Grundsätze für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten müssen

  • auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz”);
  • für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung”);
  • dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung”);
  • sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit”);
  • in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung”);
  • in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit”)

[…]

Art. 83 Abs. 4 DSGVO Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

[…]

Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:

  • die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43;
  • die Pflichten der Zertifizierungsstelle gemäß den Artikeln 42 und 43;
  • die Pflichten der Überwachungsstelle gemäß Artikel 41 Absatz 4.

§ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen

Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

  • Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  • Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
  • Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
  • Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
  • staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
  • Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

  • Amtsträger,
  • für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
  • Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
  • Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
  • öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
  • Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Beauftragter für den Datenschutz bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

  • als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
  • als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
  • nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

§ 42 BDSG Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,

  • auf andere Art und Weise zugänglich macht

und hierbei gewerbsmäßig handelt.

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,

  • ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
  • durch unrichtige Angaben erschleicht

und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.

Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

§ 43 BDSG Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
  • entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.

Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

Stand: 17.01.23